Abstract
Die Wahrnehmung des Schutzauftrags beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist zwar grundsätzlich und umfassend rechtlich geregelt. Doch bringt es die oft eher unverbindliche Grundstruktur der Offenen Kinder- und Jugendarbeit mit sich, dass in ihren unterschiedlichen Arbeitsfeldern der Auftrag für die Fachkräfte und die ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen weniger klar institutionalisiert ist. Der Text stellt systematisch und tätigkeitsfeldbezogen dar, dass und wie durch die Anbieter Offener Kinder- und Jugendarbeit die Wahrnehmung des Schutzauftrags in den zentralen Verfahrensschritten zu gestalten ist, um als Qualifizierungsmerkmal verankert werden zu können. Wo verbindliche Vereinbarungen zwischen öffentlicher Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe fehlen, sollte seitens der Freien Träger der Schutzauftrag gleichwohl als allgemeingültiger Bestandteil der fachlichen pädagogischen Pflicht sowie – gerade auch im Bereich ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen – durch deren Einbindung in die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Prävention berücksichtigt werden.
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