Abstract
Der Beitrag skizziert die rechtlichen Grundlagen Offener Kinder- und Jugendarbeit, zu denen – neben vielen allgemein gültigen rechtlichen Regelungen – das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), sowie insbesondere das Sozialgesetzbuch VIII, § 11 und die jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen gezählt werden können. Das SGB VIII konzipiert Jugendarbeit als ein Angebot für alle Kinder- und Jugendlichen und formuliert als grundlegende Prinzipien Selbstorganisation, Ganzheitlichkeit und Partizipation. Zugleich fehlt der Vorschrift des § 11 SGB VIII etwas für die Existenz einer Rechtsnorm elementares, nämlich die Rechtsfolge, welche in unterschiedlichen landesbezogenen Ausführungsbestimmungen Ausdruck findet, die hier ebenfalls skizziert werden.
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